LOGOS LEGAL Rechtanwälte Wien

Unsere Auszeichnungen

Awards

Wir sind stolz darauf, dass unsere Fachkompetenz und unser Engagement in der Rechtsberatung Anerkennung gefunden haben. 

Unser Team – Ihre Vertrauenspartner in rechtlichen Fragen

Bei LOGOS LEGAL glauben wir, dass exzellente Rechtsberatung auf einem starken Fundament von Expertise, Empathie und Zugänglichkeit beruht.

Aktuelle Fälle & Informationen

Immer auf dem neuesten Stand

Wir halten Sie stets auf dem neuesten Stand rechtlicher Entwicklungen.

    • Kompetent, schnell, zuverlässig, immer für mich da – in Rechtsfragen gibt es für mich ganz klar nur Anton Becker. Bei ihm fühle ich mich einfach gut aufgehoben.

      Was vor einigen Jahren mit einem angeregten Fachgespräch in lukullischem Ambiente begonnen hat, hat sich zur umfangreichen rechtlichen Betreuung entwickelt. Herr Mag. Becker berät und vertritt mich seither mit großem Erfolg in allen Rechtsangelegenheiten. Ich schätze seine Kompetenz, sein Auftreten und sein Durchsetzungsvermögen, gepaart mit Weitblick und Flexibilität, also Eigenschaften, mit denen Herr Mag. Becker meine Rechtssachen zu einem positiven Abschluß bringt.

      Mein Schriftstellerkollege Anton Becker ist nicht nur sympathisch, sondern auch äußerst kompetent, zuverlässig, genau, loyal und ein guter Zuhörer. Seine Klienten befinden sich in jedem Fall in sehr guten Händen.

      mehr Referenzen
  •  Entscheidungen 

    Entscheidungen

    Hier sehen Sie eine Auswahl an Entscheidungen des Obersten Gerichtshof, die wir für unsere Mandantinnen und Mandanten erzielen konnten

    • Exekution gemäß § 354 EO

      Freiwilligkeit ist kein zwingendes Element eines Widerrufs.
      Jemand musste eine falsche Behauptung schriftlich widerrufen und schrieb dazu, dass er das aufgrund eines Gerichtsurteils tue. Der Gegner meinte, das zähle nicht, weil es nicht freiwillig sei. Der Oberste Gerichtshof entschied jedoch: Ein Widerruf muss nicht freiwillig sein – der Hinweis auf das Urteil ist erlaubt und macht ihn nicht ungültig. LOGOS LEGAL erreichte damit, dass kein neuer Widerruf nötig war und der Fall beendet ist.
      OGH 3Ob218/21m vom 22.12.2021
      Fundstellen für Juristen: MR 2022,27 (Korn) = EvBl 2022/57 S 473 (Brenn) – EvBl 2022,473 (Brenn) = ÖBl 2022/69 S 232 (Alavi‑Kia) – ÖBl 2022,232 (Alavi‑Kia) ‑ gerichtlich aufgetragener Widerruf = ZVR 2022/40 S 75 (Danzl, tabellarische Übersicht) – ZVR 2022/75 (Danzl, tabellarische Übersicht) = ecolex 2022/324 S 470 (Hornyik) – ecolex 2022,470 (Hornyik)

      Sexuelle Belästigung nach § 6 Abs 2 Z 1 GlBG

      OGH 9ObA38/17d vom 20.04.2017
      Fundstellen für Juristen: ARD 6551/5/2017 = RdW 2017/275 S 406 (Info aktuell) – RdW 2017,406 (Info aktuell) = RdW 2017/375 S 514 – RdW 2017,514 = DRdA‑infas 2017/132 S 221 – DRdA‑infas 2017,221 = Jus‑Extra OGH-Z 6230 = ZfG 2017,140 = RZ 2017,220 EÜ145 – RZ 2017 EÜ145 = Arb 13.398 = Schrank, ZAS 2018/21 S 123 (Rechtsprechungsübersicht) – Schrank, ZAS 2018,123 (Rechtsprechungsübersicht) = ZAS 2019/6 S 33 (Krömer) – ZAS 2019,33 (Krömer)
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  • Häufig gestellte Fragen

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